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Vergütung der Rechtsanwälte für Rechtsdienstleistungen

Der grundlegende Rechtsrahmen für die Bestimmung der Vergütungshöhe ist das Anwaltschaftsgesetz Nr. 85/1996 GBl., das in seiner Best. § 22 Abs. 3 auf die Verordnung des Justizministeriums Nr. 177/1996 GBl., über Vergütungen und Kompensationen der Rechtsanwälte für Rechtsdienstleistungen (weiterhin nur „der Rechtsanwaltstarif“) verweist.

Beim Rechtsanwaltstarif unterscheidet man zwischen der vertraglichen und außervertraglichen Vergütung.

Die Höhe der außervertraglichen Vergütung richtet sich nach dem Tarif und wird dann eingesetzt, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten keine Vergütung vereinbart worden ist. Die Höhe der vertraglichen Vergütung wird in der Regel durch eine der nachstehenden Möglichkeiten, bzw. durch deren Kombination vereinbart:

  • Vertraglicher Stundensatz
    Die Höhe des Satzes wird individuell, und zwar nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, eventuell auch nach der Verwendung einer Fremdsprache bestimmt. Der Stundensatz beträgt in der Regel zwischen 2000 bis 4000 CZK pro Stunde der gewährten Rechtsdienste.

  • Vertraglicher Anteilsatz
    Die Anteilsvergütung wird als ein Prozentsatz von einem bestimmten Betrag festgelegt, der den „Streitgegenstand“ oder den „Rechtsdienstgegenstand“ (z. B. die Höhe der Forderung, der Wert der zu erbringenden Leistung, der Wert der Immobilie usw.) darstellt. Der Anspruch auf eine Anteilsvergütung kann ganz oder teilweise von einer erfolgreichen Erledigung der Sache oder eines im Voraus vereinbarten Ergebnisses abhängig gemacht werden. Die Höhe des Anteilsatzes beträgt in der Regel bis zu 10 % des Wertes der zu erbringenden Leistung. Die höchstzulässige Anteilsvergütung beträgt 20 % des Wertes

  • Vertragliche Rechtsgeschäftsvergütung
    Die Rechtsgeschäftsvergütung wird je nach dem jeweiligen Rechtsgeschäft vereinbart, wobei die Rechtsgeschäfte nach dem Rechtsanwaltstarif definiert sind und die Vergütung stets mit den einzelnen Rechtsgeschäften verbunden ist. Zu den häufigsten Rechtsgeschäften gehören vor allem (i) Beratung mit dem Klienten, (ii) Erstellung einer Urkunde über das jeweilige Rechtsgeschäft (z. B. eines Vertrages), (iii) Teilnahme an einem Gerichtsprozess, (iv) Anzeigeerstattung (z. B. einer Klage), (v) Verhandlung mit der Gegenpartei oder (v) Rechtsanalyse einer Sache. Die Grundlage für die Bestimmung dieser Vergütung ist der Rechtsanwaltstarif.

  • Vertragliche Pauschalvergütung
    Bei langjährigen und regelmäßigen Zusammenarbeiten kann auch eine pauschale Vertretung vereinbart werden, wobei die Höhe der Pauschalvergütung und weitere Bedingungen der Rechtshilfe individuell, vor allem nach Umfang der Rechtsdienstleistungen, dem Arbeits- und Zeitaufwand, eventuell nach der Verwendung einer Fremdsprache bestimmt werden.


Zu der Vergütung kommt die Mehrwertsteuer (MwSt.) in der gesetzlichen Höhe hinzu.

Über den Rahmen der Vergütung steht dem Rechtsanwalt eine Rückerstattung für die in Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft zweckmäßig ausgegebenen Auslagen sowie eine Rückerstattung für das Zeitversäumnis, deren Höhen, falls nichts anderes vereinbart, nach dem Rechtsanwaltstarif bestimmt werden.